LEADING CITIES INVEST - Ausschüttung Anfang Mai 2023

  • Ausschüttung am 2. Mai 2023: 2,28 EUR je Anteil
  • Steuervorteil gegenüber Festgeld aufgrund der Teilfreistellung

LEADING CITIES INVEST erneut Stiftungsfonds des Jahres

  • RenditeWerk zeichnet LEADING CITIES INVEST zum fünften Mal in Folge als »besten defensiven Baustein für das Stiftungsvermögen« aus
  • Offener Immobilien-Publikumsfonds überzeugt durch vier Stabilitätsfaktoren
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LEADING CITIES INVEST – neue Verkaufsunterlagen ab 01.01.2023

  • Neuer Verkaufsprospekt ab 1. Januar 2023
  • PRIIP-KID (Basisinformationsblatt) ersetzt bisheriges KID
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LEADING CITIES INVEST – erster Kauf in Österreich

  • Logistik-Immobilien im Fonds repräsentieren nun knapp 8 Prozent des Immobilienvermögens
  • Last-Mile-Logistikhalle »Cross Dock Upper Austria« ist langfristig an Österreichische Post AG vermietet
  • CashCall läuft weiter
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20 Jahre KanAm Grund Group

  • »Vorausblicken. Vordenken. Vorangehen.« – Wir schauen zurück auf 20 Jahre KanAm Grund Group
  • Neuer Firmensitz seit 1. Januar 2021: OMNITURM in Frankfurt

KanAm Grund Group: »Bester Asset Manager Retail Real Estate Europe«

    • Sieger bei den Scope Awards 2021
    • LEADING CITIES INVEST zeigt seine Stärken in der Covid-19-Krise

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Einkommensteuerliche Behandlung 2019

Ausschüttung am 6. Mai 2019

  Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2018Zwischenausschüttung für das Geschäftsjahr 2019Gesamtausschüttung
Ausschüttung je Anteil
am 6. Mai 2019
1,7400 EUR0,7000 EUR2,4400 EUR
abzgl. 60 % Teilfreistellung gem. § 20 (3) Nr. 1 InvStG je Anteil (="steuerfreier Anteil der Ausschüttung") 1,0440 EUR0,4200 EUR1,4640 EUR

 

=> zu versteuernder Betrag je Anteil ("steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung")

0,6960 EUR0,2800 EUR0,9760 EUR
davon 25 % Kapitalertragsteuer 0,1740 EUR0,0700 EUR0,2440 EUR
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 0,0096 EUR0,0039 EUR0,0134 EUR

 

beim voll steuerpflichtigen Anleger verbleibender Ausschüttungsbetrag

1,5564 EUR0,6262 EUR

 

2,1826 EUR

Die Berechnung Kapitalertragsteuer je Anleger erfolgt für inländische Anleger unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt oder der Freistellungsauftrag in voller Höhe ausgeschöpft ist.

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