LEADING CITIES INVEST - Ausschüttung Anfang Mai 2023

  • Ausschüttung am 2. Mai 2023: 2,28 EUR je Anteil
  • Steuervorteil gegenüber Festgeld aufgrund der Teilfreistellung

LEADING CITIES INVEST erneut Stiftungsfonds des Jahres

  • RenditeWerk zeichnet LEADING CITIES INVEST zum fünften Mal in Folge als »besten defensiven Baustein für das Stiftungsvermögen« aus
  • Offener Immobilien-Publikumsfonds überzeugt durch vier Stabilitätsfaktoren
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LEADING CITIES INVEST – neue Verkaufsunterlagen ab 01.01.2023

  • Neuer Verkaufsprospekt ab 1. Januar 2023
  • PRIIP-KID (Basisinformationsblatt) ersetzt bisheriges KID
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LEADING CITIES INVEST – erster Kauf in Österreich

  • Logistik-Immobilien im Fonds repräsentieren nun knapp 8 Prozent des Immobilienvermögens
  • Last-Mile-Logistikhalle »Cross Dock Upper Austria« ist langfristig an Österreichische Post AG vermietet
  • CashCall läuft weiter
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20 Jahre KanAm Grund Group

  • »Vorausblicken. Vordenken. Vorangehen.« – Wir schauen zurück auf 20 Jahre KanAm Grund Group
  • Neuer Firmensitz seit 1. Januar 2021: OMNITURM in Frankfurt

KanAm Grund Group: »Bester Asset Manager Retail Real Estate Europe«

    • Sieger bei den Scope Awards 2021
    • LEADING CITIES INVEST zeigt seine Stärken in der Covid-19-Krise

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LEADING CITIES INVEST – Offenlegungsverordnung SFDR

  • zusätzliche Angaben gemäß der SFDR auf der Website der KanAm Grund
  • Abstimmung mit der BaFin zur Eingruppierung des LEADING CITIES INVEST läuft

Durch die SFDR sollen (potenzielle) Anleger besser über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten informiert werden. Sie richtet sich deshalb auch an Immobilien-Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Fondsprodukte.

Zur weitergehenden Konkretisierung der Transparenzvorgaben der SFDR haben die europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) Vorschläge für sog. »technischen Regulierungsstandard« (Regulatory Technical Standards, RTS) erarbeitet. Diese liegen nunmehr der EU-Kommission zur Verabschiedung vor. Sollte die EU-Kommission dazu keine weitergehenden Anmerkungen haben, werden die RTS voraussichtlich ab dem 1. Januar 2022 – ergänzend zu den stufenweise ab dem 10. März 2021 zu beachtenden Vorgaben der SFDR – in der Praxis umzusetzen sein.

Die wichtigsten Verpflichtungen aus der SFDR lassen sich in drei Kategorien aufteilen:    

  • Veröffentlichungspflichten auf der Website,
  • in vorvertraglichen Informationen und
  • innerhalb der regelmäßigen Berichte (ab 1. Januar 2022)

Hierbei ist nochmals zwischen den Veröffentlichungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene zu unterscheiden sowie zwischen den verschiedenen Produkten.

Es bestehen noch eine Vielzahl ungeklärter Detailfragen und auch die BaFin, als zuständige Aufsichtsbehörde, entwickelt aktuell eine eigene Verwaltungspraxis zu diesen Themen. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Anforderungen beispielsweise an einen Immobilienfonds zu stellen sind, der zukünftig als sog. »Art. 8-Produkt« oder als »Art. 9-Produkt« zu qualifizieren ist.

Neben den Vorgaben der SFDR sind gerade mit Blick auf die Einstufung von Finanzprodukten als »nachhaltig« weitergehende gesetzliche und auch privatwirtschaftliche Initiativen zu berücksichtigen.

Dies betrifft zum einen die gesetzlichen Vorgaben, die den Vertrieb von Finanzprodukten regulieren (Stichwort MiFID II). Hier plant der europäische Gesetzgeber aktuell weitergehende Neuerungen, wonach zukünftig u.a. im Rahmen von Anlageberatungen der Kunde nach seinen »Nachhaltigkeitspräferenzen« gefragt werden soll. Welche Finanzprodukte dann die Anforderungen an etwaige vom Kunden geäußerte »Nachhaltigkeitspräferenzen« erfüllen, wird ebenfalls neu geregelt und knüpft an die Systematik der SFDR an (ohne diese allerdings vollständig zu übernehmen). Diese nachhaltigkeitsbezogenen Vertriebsvorgaben werden voraussichtlich ab Mitte 2022 im Fondsvertrieb zu beachten sein.

Daneben haben namhafte deutsche Verbände, darunter der BVI, das bestehende Zielmarktkonzept weiterentwickelt und um ESG-Kriterien ergänzt. Nach diesem – rechtlich nicht verbindlichen und bislang nur im Entwurf vorliegenden – Konzept wird es vorübergehend, d.h. jedenfalls bis zur Anwendbarkeit der neuen MiFID II-Vorgaben voraussichtlich ab Mitte kommenden Jahres, im Fondsbereich vier unterschiedliche Produktkategorien geben:

  • ein ESG-Basic-Produkt, das die Merkmale »Berücksichtigung von und Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte« und einen »anerkannten Branchenstandard« erfüllt,
  • ein ESG-Produkt, das einer »dezidierten ESG-Strategie inklusive ggf. von Mindestausschlüssen« folgt und einen »anerkannten Branchenstandard« berücksichtigt,
  • ein ESG-Impact-Produkt, das ebenfalls einen anerkannten Branchenstandard erfüllt und »auswirkungsbezogene Investments« (ggf. inklusive von Mindestausschlüssen) tätigt sowie
  • den nicht-nachhaltigen Fonds.

Wir erfüllen bei KanAm Grund anerkannte Branchenstandards, da wir der UN PRI beigetreten sind und die Wohlverhaltensrichtlinien des BVI sowie die BVI Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement befolgen. Zudem haben wir unsere Website um zusätzliche Angaben gemäß der SFDR zur Offenlegung unserer Aktivitäten im Bereich Nachhaltigkeit ergänzt - klicken Sie hier.

Aufgrund unserer langjährigen Aktivitäten und vielfältigen Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit gehen wir davon aus, dass unsere verschiedenen Immobilienfonds als Basic-Fonds oder ESG-Fonds zu qualifizieren sind. Hinsichtlich des LEADING CITIES INVEST befinden wir uns aktuell mit der BaFin in Abstimmung, wie unser erfolgreicher Offener Immobilienfonds unter den neuen Regelungen einzugruppieren ist.

Über die Auflage eines besonderen ESG-Impact-Produktes durch die KanAm Grund Group wird zu entscheiden sein, sobald die hierfür erforderlichen Anforderungen und Kriterien rechtssicher feststehen.

Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten und bedanken uns schon jetzt für Ihr Engagement und Ihr Interesse.
    
   

Disclaimer

Hinweis: Diese Mail stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die in dieser Mail enthaltenen Einschätzungen und Prognosen beruhen auf sorgfältigen Recherchen, jedoch kann die KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH für die Richtigkeit keine Gewähr übernehmen. Steuerliche Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. Für den Erwerb von LEADING CITIES INVEST-Anteilen sind ausschließlich der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Document) maßgeblich. Diese Unterlagen sind kostenlos bei der KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main und der Verwahrstelle M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA in Hamburg erhältlich.

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