Das vierte vollständige Geschäftsjahr des LEADING CITIES INVEST endete am 31. Dezember 2017 und war erneut sehr erfolgreich. Mit einem Anlageerfolg von 3,3 % p.a.* zum 31. Dezember 2017 wurde die Zielrendite erneut übertroffen. Seit Auflage des LEADING CITIES INVEST erreichte die kumulierte Wertentwicklung damit erfreuliche 13,4 %*.Abweichend von der bisherigen Praxis erfolgte noch im Dezember 2017 eine vorgezogene Ausschüttung an die Anleger des LEADING CITIES INVEST in Höhe von 1,88 EUR je Anteil. Der Betrag war Teil der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2017. Die Endausschüttung des Restbetrags in Höhe von 1,62 EUR je Anteil an die Anleger im LEADING CITIES INVEST erfolgt am
= Ausschüttungstermin
Damit wurden für das Geschäftsjahr insgesamt 3,50 EUR je Anteil ausgeschüttet.
Wichtiger Hinweis: Der Erwerb von Fondsanteilen und damit auch die Wiederanlage der Ausschüttung in den LEADING CITIES INVEST sind aktuell möglich!
Für den LEADING CITIES INVEST läuft seit dem 27. März 2018 ein neuer CashCall.
Er ist daher für Einzahlungen geöffnet.
CashCall seit 27. März 2018
Schon in Kürze werden wir Ihnen die neuen Immobilienakquisitionen vorstellen können. Weitere erfolgversprechende Verhandlungen laufen.
Auch zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt die Zielrendite* von 3% im Fokus, die in den vergangenen Geschäftsjahren stets übertroffen wurde.
Nutzen Sie den aktuellen CashCall für eine Investition.
Wiederanlage der Ausschüttungen
Für Anteile, die im basisDepot bei der ebase gehalten werden, erfolgt die Wiederanlage – sofern der Anleger keine andere Weisung erteilt hat – gemäß den Depotbedingungen der ebase automatisch zum Anteilwert. Bei allen anderen depotführenden Stellen gelten die in den jeweiligen Häusern festgelegten Bedingungen für eine Wiederanlage im LEADING CITIES INVEST.
Steuerliche Behandlung der Endausschüttung am 3. Mai 2018
Die Entscheidung zur Teilausschüttung bereits im Dezember 2017, vor Ende des Geschäftsjahres, erfolgte im Hinblick auf das neue Investmentsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Damit wurde einer eventuellen Doppelbesteuerung bei dessen erstmaliger Anwendung vorgebeugt.
Die Endausschüttung am 3. Mai 2018 unterliegt steuerlich dem neuen Investmentsteuergesetz, das seit dem 1. Januar 2018 gilt. Demnach sind Ausschüttungen des Fonds grundsätzlich steuerpflichtig. Die gewohnte detaillierte Darstellung der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen im Sinne des §5 (1) Satz 1 Nr. 3 gibt es unter der neuen Gesetzgebung nicht mehr und entfällt damit für Ausschüttungen ab 2018.
Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Immobilienfonds, daher wird für die Ausschüttungen gemäß §20 Abs. 3 Nr. 1 eine Teilfreistellung, d.h. Steuerfreiheit, in Höhe von 60 % der Ausschüttung gewährt. Der steuerpflichtige Teil der Ausschüttungen unterliegt i. d. R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
* Berechnung nach BVI-Methode: Berechnungsbasis: Anteilwert; Ausschüttung wird wieder angelegt. Kosten, die beim Anleger anfallen, wie z. B. Ausgabeaufschlag, Transaktionskosten, Depot- oder andere Verwahrkosten, Provisionen, Gebühren und sonstige Entgelte, werden nicht berücksichtigt. Die aktuelle »Zielrendite« soll zum Geschäftsjahresende erreicht werden und ist auf angemessene, objektive Daten – wie die Entwicklung des Portfolios, der Zinsen und des Immobilienmarkts – gestützt. Es wird und kann jedoch keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass die jeweilige »Zielrendite« auch erreicht wird.